ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


In Verbindung mit der Erteilung eines Auftrages an die Sozietät Kriegbaum & Rieger werden folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Sozietät Kriegbaum & Rieger (Anwälte) und ihren Auftraggebern (Mandanten), deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Alle Mandate werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde - der Sozietät Kriegbaum & Rieger erteilt.

Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. Korrespondieren die Anwälte in einer anderen Sprache, wird die Haftung für Übersetzungsfehler ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung des beauftragten Anwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Anwälte nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen haben.

Die Haftung wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von       250.000,00 EUR für ein Schadensereignis beschränkt, sofern sie nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Unberührt bleibt die Haftung der Anwälte oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Die Gebühren berechnen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es wird darauf hingewiesen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Wert berechnen, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), wobei sich die Höhe der Vergütung nach den §§ 2 Abs. 2, 14 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG bestimmt.

Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer des Mandanten ist von diesem Auftrag nicht mit erfasst. Sollte diese Korrespondenz in Auftrag gegeben werden, ist die Vergütung für diese Korrespondenz nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten.

Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden an die Anwälte abgetreten, sofern zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs Forderungen gegen den Auftraggeber bestehen. Die Anwälte sind berechtigt, die Abtretung offen zulegen. Die Anwälte nehmen die Abtretung an.

Die Anwälte sind berechtigt, Informationsbeschaffungsmaßnahmen auch über Neue Medien, z.B. Internet und Bibliotheksrecherchen zu betreiben. Die Anwälte werden die Selbstkosten dem Mandanten in Rechnung stellen, ohne Rücksicht darauf, ob diese von einem Gericht als erstattungsfähig anerkannt werden.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz (auch außergerichtlich) keine Kostenerstattung durch den Gegner bzgl. der Anwaltskosten oder der eigenen Parteikosten gibt, auch wenn der Auftraggeber obsiegt.

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